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Freitag 13.12. von 9.30-12.00 Uhr Samstag 14.12. geschlossen

Impressum / AGB:

Impressum:
Axel Rimmele Foto-Fachgeschäft, Köngener Strasse 3, 73734 Esslingen am Neckar

Telefon: +497113452077 email: fotorimmele@t-online.de

USt.-ID-Nr. : DE 199186500  Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 10 Absatz 3 MDStV:
Inhaber: Axel Rimmele, Fotograf 

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AGB Foto-Fachgeschäft:
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Foto-Fachgeschäfte
A. Besonderheiten für den Verkauf
1. Eigentumsvorbehalt
An allen Kaufgegenständen behalten wir uns das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises
einschließlich etwaiger Nebenforderungen vor. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der
Käufer schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht
in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten,
haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
2. Verzug/Mahnkosten
Kommt der Käufer in Verzug, berechnen wir die gesetzlichen Verzugszinsen. Für Mahnungen nach
Verzugseintritt berechnen wir pauschale Mahnkosten in Höhe von 5,00 Euro, es sei denn, der Käufer weist
einen geringeren Schaden nach.
3. Verjährung bei Mängeln an gebrauchten Sachen
Ansprüche aus Mängeln beim Kauf gebrauchter Sachen verjähren in einem Jahr ab Übergabe an den Kunden.
Eventuelle Haftungsansprüche für Schäden (C.3.) verjähren in der gesetzlichen Frist.
B. Besonderheiten für Foto- und Reparaturarbeiten
1. Urheberrecht/Freistellung bei Verletzung
Bei allen uns übertragenen Arbeiten setzen wir das Urheber- und Verfügungsrecht des Auftraggebers voraus.
Von sämtlichen Folgen aus einer etwaigen Verletzung der Rechte Dritter stellt uns der Auftraggeber frei.
2. Aufbewahrung und Abholung
Die von uns fertiggestellten Gegenstände sind alsbald nach der Fertigstellung abzuholen. Zur kostenlosen
Aufbewahrung sind wir nur für 3 Monate nach dem unverbindlich genannten Fertigstellungstermin verpflichtet.
Nach Ablauf dieser Frist oder eines schriftlich bekanntgegebenen Abholtermins geht die Gefahr der
Verschlechterung oder des Untergangs auf den Auftraggeber über. Wir sind berechtigt, die Fotoarbeit oder das
Gerät auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers an diesen zu versenden, nach den einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen zu hinterlegen oder auch aufgrund unseres Pfandrechts zu verwerten oder für die weitere
Aufbewahrung eine angemessene Lagergebühr zu berechnen.
3. Verjährung
Ansprüche aus Mängeln bei Foto- und Reparaturarbeiten an beweglichen Sachen verjähren in einem Jahr ab
Abnahme. Eventuelle Haftungsansprüche für Schäden (C.3.) verjähren in der gesetzlichen Frist.
C. Generell geltende Bestimmungen
1. Termine
Reparaturtermine, die vor einer genauen Untersuchung und Feststellung der Art sowie des Umfangs des zu
beseitigenden Schadens in der Werkstätte genannt werden, sind naturgemäß unverbindlich, soweit nicht eine
schriftliche Terminvereinbarung oder eine ausdrückliche Terminzusicherung vorliegt. Ein Anspruch wegen
Überschreitung dieser Termine kann nur nach Ablauf einer Nachfrist von mindestens 2 Wochen geltend
gemacht werden; die Nachfrist ist in Textform (E-Mail oder Fax reichen aus) zu setzen. Der Auftraggeber kann
in diesem Fall von der Bestellung zurücktreten oder Schadensersatz nach Ziffer 3 verlangen.
2. Rechte des Käufers bei Mängeln
Wir werden den Kunden bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus Garantien des Herstellers (laut der zum
Gerät gehörenden Garantiekarte) unterstützen. Für unsere eigene Gewährleistung bei Mängeln gelten die
gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme der Haftungsbeschränkungen nach Ziffer 3.
3. Haftung
Wir haften nicht für Schäden, die wir selbst, unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen durch einfache
Fahrlässigkeit verursacht haben. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aus Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten oder aus dem
Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird nur auf
den typischerweise vorhersehbaren Schaden gehaftet.
4. Streitbeilegungsverfahren
Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht
verpflichtet und auch nicht bereit.
Februar 2017, Ihr Foto-Fachgeschäft

AGB Fotostudio:
Neue Allgemeine Geschäftsbedingungen / AGB des Photographen-Handwerks (Bundesanzeiger Nr. 88 vom 15. Mai 2002 – Seite 10.436)
I. Allgemeines
1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem Fotografen erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
2. „Lichtbilder“ im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder
vorliegen. (Negative, Dia-Positive, Papierbilder, Still-Videos, elektronische Stehbilder in digitalisierter Form, Videos usw.)
II. Urheberrecht
1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Massgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
2. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.
3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde - jeweils nur das einfache Nutzungsrecht
übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.
4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Fotografen.
5. Der Besteller eines Bildes i.S. vom § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen
worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.
6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden.
Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz.
7. Die Negative verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe der Negative an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.
III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt
1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet;
Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Gegenüber Endverbrauchern
weist der Fotograf die Endpreise inkl. Mehrwertsteuer aus.
2. Fällige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 30 (in Worten:
dreißig) Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Dem Fotografen bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach
Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.
3. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum des Fotografen.
4. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der
Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen.
Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den Vergütungs-Anspruch für
bereits begonnene Arbeiten.
IV. Haftung
1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf für sich und seine
Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Für Schäden an Aufnahmeobjekten,
Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet der Fotograf – wenn nichts anderes vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
2 . Der Fotograf verwahrt die Negative sorgfältig. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihm aufbewahrte Negative nach drei Jahren seit Beendigung des Auftrags zu
vernichten. Vor der Vernichtung benachrichtigt er den Auftraggeber und bietet ihm die Negative zum Kauf an.
3. Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.
4. Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch
wen die Rücksendung erfolgt.
V. Nebenpflichten
1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die
Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen,
trägt der Auftraggeber.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber
nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist der Fotograf berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung
seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar
1. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder zur Auswahl, hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Lichtbilder innerhalb einer Woche nach Zugang -
wenn keine längere Zeit vereinbart wurde - auf eigene Kosten und Gefahr zurücksenden. Für verlorene oder beschädigte Lichtbilder kann der Fotograf, sofern er den Verlust
oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen.
2. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber Bilder aus seinem Archiv, so hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Bilder innerhalb eines Monats nach Zugang beim
Auftraggeber, die ausgewählten innerhalb eines Monats nach Verwendung zurückzuschicken. Kommt der Auftraggeber mit der Rücksendung in Verzug, kann der Fotograf eine
Blockierungsgebühr von 1 (in Worten: einem) Euro pro Tag und Bild verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist
als die Schadenspauschale. Bei Verlust oder Beschädigung, die eine weitere Verwendung der Bilder ausschließt, kann der Fotograf Schadenersatz verlangen. Der
Schadenersatz beträgt mindestens 1000 (in Worten: eintausend) Euro für jedes Original und 200 (in Worten: zweihundert) Euro für jedes Duplikat, sofern nicht der
Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt dem Fotografen
vorbehalten.
3. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar
des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stundenoder
Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der
Fotograf auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
4. Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom Fotografen bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitung nur bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
VII. Datenschutz
Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages
bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.
VIII. Digitale Fotografie
1. Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder des Fotografen auf Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des
Fotografen.
2. Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherung und Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde.
IX. Bildbearbeitung
1. Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen. Entsteht
durch Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der
Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des §8UrhG.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Name des Fotografen mit den Bilddaten elektronisch verknüpft
wird.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen,
bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
4. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Fotografen mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen
Auftrag erteilt. Er stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.
X. Nutzung und Verbreitung
1. Die Verbreitung von Lichtbildern des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch
des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder ähnlichen Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem
Auftraggeber gestattet.
2. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets und auf Datenträgern und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur
Herstellung von Soft- und Hardcopies geeignet sind, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
3. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die der Fotograf auf elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des
Fotografen.
4. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
5. Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
6. Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung des Fotografen verändert werden.
7. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline liegen beim Auftraggeber; die Art und Weise der Übermittlung kann der
Auftragnehmer bestimmen.
XI. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Fotografen, wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Sind beide Vertragsparteien
Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.

XII. Sal­va­torische Klausel

Soweit Bedin­gun­gen der oben aufge­führten All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen ganz oder teil­weise unwirk­sam sind oder wer­den, sind die sonstigen Bedingungen weit­er­hin wirk­sam und die unwirk­samen Bedin­gungn werden durch die geset­zlichen Regelungen ersetzt.